Unfall während Mitnahme von Arbeitskollegen in Privat-Pkw zu auswärtiger Betriebsveranstaltung kein Arbeitsunfall

BGH, Urteil vom 11.05.1993 – VI ZR 279/92

Mitnahme eines Arbeitskollegen in einem Privat-PKW zu einer auswärtigen Veranstaltung ist nicht durch die Organisation des gemeinsamen Betriebes geprägt, sondern Privatsache der Arbeitskollegen zueinander, so dass bei einem vom Fahrer verschuldeten Verkehrsunfall der Schaden nicht der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt.

Gründe
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Oktober 1992 wird nicht angenommen.

2
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 – 1 PBvU 1/79NJW 1981, 39).

3
Allerdings kann der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, daß die auf die Klägerin nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche der Verletzten gegen die Beklagten von der Haftungsablösung nach §§ 636 Abs. 1 Satz 1, 637 Abs. 1 RVO deshalb nicht betroffen seien, weil sich der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet habe. Dabei wird übersehen, daß eine aus diesem Grunde eintretende Entsperrung der Ansprüche nach dem Regelungssystem der §§ 636 Abs. 1 Satz 2, 640 Abs. 1 RVO nur zu Gunsten des Verletzten selbst, nicht aber auch zu Gunsten des Sozialversicherungsträgers wirkt (BGHZ 63, 313; Senatsurteil vom 10.3.1987 – VI ZR 123/86VersR 1987, 781). Das Urteil wird jedoch von der Erwägung des Berufungsgerichts getragen, daß die Mitnahme der Verletzten durch die Beklagte zu 1) zu der Betriebsversammlung nicht durch die Organisation des gemeinsamen Betriebes geprägt, sondern im Verhältnis der Beteiligten zueinander deren Privatsache war. Ist deshalb der Unfall der Verletzten nicht i.S. von § 637 Abs. 1 RVO durch eine betriebliche Tätigkeit der Beklagten zu 1) verursacht worden, so ist auch keine Haftungsablösung nach § 636 Abs. 1 RVO eingetreten.

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Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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Streitwert: 287.104 DM

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